KG - Beschluss vom 26.02.2013
5 W 16/13
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 394/10

Feststellung eines Verstoßes des Unterlassungsschuldners

KG, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 5 W 16/13

DRsp Nr. 2013/4736

Feststellung eines Verstoßes des Unterlassungsschuldners

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2013 - 16 O 394/10 - geändert:

Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot aus Ziff. 1 des Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 - 16 O 394/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.000 €.

4. Der Wert des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird - in Änderung der Wertfestsetzung im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss - auf bis 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe:

I. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist begründet, § 890 ZPO.