1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2013 -
Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Ordnungsmittels gegen den Schuldner wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot aus Ziff. 1 des Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 - 16 O 394/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.000 €.
4. Der Wert des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird - in Änderung der Wertfestsetzung im angefochtenen landgerichtlichen Beschluss - auf bis 2.000 € festgesetzt.
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