FG Bremen vom 12.11.1993
293324V2
Normen:
ZPO § 811 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DGVZ 1994, 14

FG Bremen - 12.11.1993 (293324V2) - DRsp Nr. 1997/2477

FG Bremen, vom 12.11.1993 - Aktenzeichen 293324V2

DRsp Nr. 1997/2477

Der PKW eines in der Großstadt tätigen Facharztes unterliegt der Pfändung. Für die in Ausnahmefällen erforderlichen Hausbesuche kann er auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Taxe verwiesen werden.

Normenkette:

ZPO § 811 Nr. 7 ;

Hinweise:

Es kommt auch hier sehr auf den Einzelfall, den Zuschnitt der Rechtsanwalts- oder Arztpraxis an. So können heute in einer Rechtsanwaltspraxis ein Diktier- und Fotokopiergerät sowie eine EDV-Anlage als erforderlich angesehen werden (anders noch: beim Fotokopiergerät, LG Berlin, DGVZ 1985, 142). In einer Zahnarztpraxis dürfte ein Röntgengerät unpfändbar, weil erforderlich, sein, auch wenn am Ort der Praxis anderweitige Röntgenmöglichkeiten bestehen.

Fundstellen
DGVZ 1994, 14