BGH - Urteil vom 03.07.1984
VI ZR 264/82
Normen:
BGB § 249 ff., § 834 Abs.4; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)288a
NJW 1985, 128
VersR 1984, 943
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Fiktiver Zinsschaden des Versicherungsnehmers bei Zahlung des Versicherers in der Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 03.07.1984 - Aktenzeichen VI ZR 264/82

DRsp Nr. 1992/4835

Fiktiver Zinsschaden des Versicherungsnehmers bei Zahlung des Versicherers in der Zwangsvollstreckung

»Bezahlt ein Haftpflichtversicherer an den gegen seinen Versicherungsnehmer aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vorgehenden Gläubiger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die titulierte Forderung, so steht nach Aufhebung des Urteils dem Versicherungsnehmer gegen den Gläubiger aus § 717 Abs. 2 ZPO kein Anspruch auf Ersatz des (fiktiven) Zinsschadens zu, der ihm entstanden wäre, wenn er selbst an den Gläubiger geleistet hätte.«

Normenkette:

BGB § 249 ff., § 834 Abs.4; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Urteil.