Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen)
BGH, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen V ZR 251/98
DRsp Nr. 2000/389
Formgebot des § 313BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen)
»a) Ist eine als solche nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarung von einem Grundstücksgeschäft abhängig, dieses aber nicht von ihr (einseitige Abhängigkeit), bleibt sie von dem Formgebot des § 313BGB frei.b) Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen, die aus einem Kaufpreis zu zahlen sind, kann auf einen Zeitpunkt abstellen, der weder für die Fälligkeit des Kaufpreises noch für den Eintritt des Schuldnerverzugs maßgeblich ist.«
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