BGH - Urteil vom 26.11.1999
V ZR 251/98
Normen:
BGB § 313 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2000, 223
DB 2000, 616
DNotZ 2000, 635
MDR 2000, 260
NJW 2000, 951
WM 2000, 579
ZIP 2000, 232
ZfIR 2000, 315
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Flensburg,

Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen)

BGH, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen V ZR 251/98

DRsp Nr. 2000/389

Formgebot des § 313 BGB - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen)

»a) Ist eine als solche nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarung von einem Grundstücksgeschäft abhängig, dieses aber nicht von ihr (einseitige Abhängigkeit), bleibt sie von dem Formgebot des § 313 BGB frei. b) Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen, die aus einem Kaufpreis zu zahlen sind, kann auf einen Zeitpunkt abstellen, der weder für die Fälligkeit des Kaufpreises noch für den Eintritt des Schuldnerverzugs maßgeblich ist.«

Normenkette:

BGB § 313 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand: