OLG Hamm - Beschluss vom 29.12.2008
11 W 167/08
Normen:
ZPO § 890; BGB § 651h Abs. 2; MontÜwk Art. 31 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 210/06

Formularmäßige Vereinbarung einer Frist von 7 Tagen für die Meldung von Gepäckverlust und -schäden und von 21 Tagen bei Gepäckverspätung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen 11 W 167/08

DRsp Nr. 2009/14412

Formularmäßige Vereinbarung einer Frist von 7 Tagen für die Meldung von Gepäckverlust und -schäden und von 21 Tagen bei Gepäckverspätung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

Ein formularmäßiger Hinweis auf eine Frist von 7 Tagen für die Anmeldung von Gepäcktverlust und -schäden und von 21 Tagen bei Gepäckverspätung unterläuft die Mindestfrist des § 651g Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890; BGB § 651h Abs. 2; MontÜwk Art. 31 Abs. 3;

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Dortmund vom 02.03.2007 ist der Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt worden, im Wettbewerb handelnd in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: