BGH - Beschluß vom 20.12.2005
VII ZB 81/05
Normen:
ZPO § 726 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 768/05
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm - 1 C 693/01 - 30. 3.2005,

Funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 81/05

DRsp Nr. 2006/1385

Funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel

Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt beschlossen worden, so ist nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig.

Normenkette:

ZPO § 726 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben. Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.

Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.