Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 €
festgesetzt.
Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.04.2008, Az.:
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