LG Dortmund - Beschluss vom 20.11.2008
9 T 511/08
Normen:
ZPO § 793; AO § 30; GKG § 54 Abs. 1 S. 4; ZVG § 74a Abs. 5;
Fundstellen:
ZMR 2009, 631
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 14/08275 K

Gegenstandswert der Zwangsversteigerung; Berücksichtigung des Einheitswerts; Festsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt

LG Dortmund, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 9 T 511/08

DRsp Nr. 2009/2705

Gegenstandswert der Zwangsversteigerung; Berücksichtigung des Einheitswerts; Festsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt

Grundsätzlich ist in einem Zwangsversteigerungsverfahren für ein tätig werdendes Finanzamt hinsichtlich der Ermittlung des Einheitswerts des zur Versteigerung anstehenden Grundstücks kein Raum, da in jedem Zwangsversteigerungsverfahren ein Verkehrswert gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt wird, der für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebend ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 €

festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 793; AO § 30; GKG § 54 Abs. 1 S. 4; ZVG § 74a Abs. 5;

Gründe:

Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.04.2008, Az.: V ZB 13/08) ist das Amtsgericht zu gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gehalten, selbst die Finanzbehörde um einen Einheitswertbescheid zu ersuchen.