LAG Hamburg - Beschluss vom 13.01.2011
7 Ta 2/11
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 622/09

Gegenstandswert im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 2/11

DRsp Nr. 2011/2736

Gegenstandswert im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

Der Gegenstandswert bestimmt sich in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ein Zwangs- oder Ordnungsgeld ist unmaßgeblich. In der Regel ist der Wert der Hauptsache für den Wert der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2010 - 21 Ca 622/09 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf EUR 2495,19 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.