BGH - Beschluss vom 24.11.2010
XII ZR 31/10
Normen:
ZPO § 707; ZPO § 712; ZPO § 714; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 2;
Fundstellen:
NZM 2011, 122
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 101/09
LG Baden-Baden, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 382/08

Geltendmachung der fehlenden Möglichkeit zum Stellen eines Schutzantrags vor einer drohenden Zwangsvollstreckung über das Berufungsverfahren hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen XII ZR 31/10

DRsp Nr. 2010/21331

Geltendmachung der fehlenden Möglichkeit zum Stellen eines Schutzantrags vor einer drohenden Zwangsvollstreckung über das Berufungsverfahren hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO ist der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieses gilt auch dann, wenn die Vollstreckung zum Existenzverlust eines Gaststättenbetreibers führen kann.

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 707; ZPO § 712; ZPO § 714; ZPO § 719 Abs. 1 S. 1; ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

I.