BGH - Urteil vom 05.12.2003
V ZR 341/02
Normen:
BGB §§ 320 888 Abs. 1 § 404 ; ZPO § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 506
DB 2004, 1420
DNotZ 2004, 464
InVo 2004, 239
MDR 2004, 471
NJW-RR 2004, 1135
WM 2004, 1601
ZfIR 2004, 394
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Geltendmachung der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Urkunde im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage; Rechte des Käufers bei vormerkungswidriger Belastung des verkauften Grundstücks

BGH, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen V ZR 341/02

DRsp Nr. 2004/1050

Geltendmachung der fehlenden Vollstreckbarkeit einer Urkunde im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage; Rechte des Käufers bei vormerkungswidriger Belastung des verkauften Grundstücks

»1. Der Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei nicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.2. Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung (§ 434 BGB a.F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.3. Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.«

Normenkette:

BGB §§ 320 888 Abs. 1 § 404 ; ZPO § 767 Abs. 1 ;

Tatbestand: