OLG Nürnberg - Urteil vom 26.11.2012
4 U 1050/12
Normen:
BGB § 1004 Abs.1; ZPO § 767 Abs.1; VwGO § 114;
Fundstellen:
BauR 2013, 2027
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 876/10

Geltendmachung der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung wegen der behördlichen Versagung einer erforderlichen Genehmigung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 4 U 1050/12

DRsp Nr. 2013/1539

Geltendmachung der Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung wegen der behördlichen Versagung einer erforderlichen Genehmigung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage führt die Versagung einer behördlichen Genehmigung dann nicht zur Unmöglichkeit der geschuldeten Maßnahme, wenn der Versagungsbescheid nicht erkennen lässt, dass die Genehmigungsbehörde alle maßgeblichen Belange hinreichend berücksichtigt und abgewogen hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 27.04.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs.1; ZPO § 767 Abs.1; VwGO § 114;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.01.2002, Az. 4 U 281/00 sowie aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28.01.2010 vor dem Landgericht Amberg, Az. 12 O 1024/08.

1. 2. 1. 2. 3.