BGH - Urteil vom 05.05.2011
IX ZR 176/10
Normen:
ZPO § 32; ZPO § 717 Abs. 3; VO 44/2001/EG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 189, 320
GRUR 2011, 758
MDR 2011, 878
NJW 2011, 2518
WM 2011, 1233
ZIP 2011, 2123
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 783/08
OLG Hamburg, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 54/09

Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO); Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedsstaates der EU nach dessen eigenen Gesetzen bei mangelndem Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates

BGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZR 176/10

DRsp Nr. 2011/10576

Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO); Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedsstaates der EU nach dessen eigenen Gesetzen bei mangelndem Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates

a) Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO kann im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden. b) Der Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO setzt nicht voraus, dass vor der Zahlung oder Leistung die Zwangsvollstreckung angedroht worden war.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. September 2010 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 32; ZPO § 717 Abs. 3; VO 44/2001/EG Art. 4 Abs. 1;

Tatbestand