BGH - Urteil vom 05.06.1985
IVb ZR 34/84
Normen:
BGB § 1475 Abs. 1, § 1477 Abs. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8, § 771 ; ZVG §§ 180 ff.;
Fundstellen:
DRsp IV(480)213a
FamRZ 1985, 903
MDR 1985, 1010
NJW 1985, 3066
Rpfleger 1985, 360

Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine Teilungsversteigerung; Berücksichtigung des Anspruchs bei der Auseinandersetzung des Gesamtgutes

BGH, Urteil vom 05.06.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 34/84

DRsp Nr. 1992/4312

Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine Teilungsversteigerung; Berücksichtigung des Anspruchs bei der Auseinandersetzung des Gesamtgutes

»a) Die Widerspruchsklage, mit der eine Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) verhindert werden soll, ist Familiensache, wenn das der Versteigerung entgegengehaltene Recht im ehelichen Güterrecht wurzelt (hier: Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB). b) Die bei der Auseinandersetzung des Gesamtgutes zunächst gebotene Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten kann auch in der Weise erfolgen, daß der sein Übernahmerecht ausübende Ehegatte sie als Alleinschuldner übernimmt und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entläßt.«

Normenkette:

BGB § 1475 Abs. 1, § 1477 Abs. 2 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8, § 771 ; ZVG §§ 180 ff.;

Tatbestand: