OLG Dresden - Urteil vom 09.12.1993
7 U 103/93
Normen:
BGB § 986 ; GesO § 12 ; HGB §§ 369 370 ; KO § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 127 ;
Fundstellen:
DtZ 1994, 252
EWiR 1994, 59
KTS 1994, 341
RAnB 1994, 144
WiB 1994, 529
ZIP 1994, 402

Geltendmachung eines kaufmännisches Zurückbehaltungsrechts im Gesamtvollstreckungsverfahren

OLG Dresden, Urteil vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 7 U 103/93

DRsp Nr. 1995/1418

Geltendmachung eines kaufmännisches Zurückbehaltungsrechts im Gesamtvollstreckungsverfahren

1. Im Gesamtvollstreckungsverfahren kann ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (hier: »Notzurückbehaltungsrecht« gem. § 370 HGB) nicht geltend gemacht werden. Die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung - § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 127 KO - sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.2. Das Zurückbehaltungsrecht gem. § 370 HGB gewährt im Konkurs des Eigentümers kein Absonderungsrecht.

Normenkette:

BGB § 986 ; GesO § 12 ; HGB §§ 369 370 ; KO § 49 Abs. 1 Nr. 4 § 127 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Fahrzeuges.

Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der E GmbH Dresden, über das mit Beschluß des Kreisgerichts vom 04.02.1992, Az. 35-N-066/91, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Am 07.01.1992 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagte) Verträge, wonach

a) die Beklagte den im Tenor bezeichneten LKW in Kommission nimmt sowie für die Gemeinschuldnerin verkauft und wonach

b) die Gemeinschuldnerin an die Beklagte das Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen ... für 17.670,00 DM verkauft.