Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Fahrzeuges.
Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der E GmbH Dresden, über das mit Beschluß des Kreisgerichts vom 04.02.1992, Az. 35-N-066/91, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Am 07.01.1992 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagte) Verträge, wonach
a) die Beklagte den im Tenor bezeichneten LKW in Kommission nimmt sowie für die Gemeinschuldnerin verkauft und wonach
b) die Gemeinschuldnerin an die Beklagte das Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen ... für 17.670,00 DM verkauft.
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