BGH - Beschluß vom 14.05.1987
BLw 5/86
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795, § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AgrarR 1987, 273
BGHR ZPO § 767 Abs. 2 Prozeßvergleich 1
FamRZ 1987, 804
JZ 1987, 888
MDR 1987, 933
NJW-RR 1987, 1022
RdL 1987, 195
WM 1987, 1209
Warn 1987, 177
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Bad Iburg,

Geltendmachung von Einwendungen gegenüber einem Prozeßvergleich

BGH, Beschluß vom 14.05.1987 - Aktenzeichen BLw 5/86

DRsp Nr. 1996/5668

Geltendmachung von Einwendungen gegenüber einem Prozeßvergleich

»Gegenüber einem Prozeßvergleich können mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO Einwendungen geltend gemacht werden, die sich auf vor dem Vergleichsabschluß entstandene Gründe stützen (Bestätigung von BGH, Urteil v. 27. November 1952, IV ZR 57/52, NJW 1953, 345).«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795, § 767 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 betreibt gegen den Beteiligten zu 1 die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der am 23. Januar 1984 vor dem Einzelrichter des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg geschlossen worden ist. In jenem Verfahren hatte die Beteiligte zu 2 Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO in Höhe von 131.987,94 DM geltend gemacht. In dem Vergleich verpflichtete sich der Beteiligte zu 1, an die Beteiligte zu 2 45.000 DM zu zahlen. Weiter heißt es in dem Vergleich:

"Damit sind alle Ansprüche der Erben, Rechtsnachfolger oder Abkömmlinge des Ehemanns der Antragstellerin (Beteiligte zu 2 des vorliegenden Verfahrens) gegen den Antragsgegner (Beteiligter zu 1 des vorliegenden Verfahrens), aus welchem Rechtsgrund auch immer für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig erledigt."