I. Die Beteiligte zu 2 betreibt gegen den Beteiligten zu 1 die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der am 23. Januar 1984 vor dem Einzelrichter des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg geschlossen worden ist. In jenem Verfahren hatte die Beteiligte zu 2 Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO in Höhe von 131.987,94 DM geltend gemacht. In dem Vergleich verpflichtete sich der Beteiligte zu 1, an die Beteiligte zu 2 45.000 DM zu zahlen. Weiter heißt es in dem Vergleich:
"Damit sind alle Ansprüche der Erben, Rechtsnachfolger oder Abkömmlinge des Ehemanns der Antragstellerin (Beteiligte zu 2 des vorliegenden Verfahrens) gegen den Antragsgegner (Beteiligter zu 1 des vorliegenden Verfahrens), aus welchem Rechtsgrund auch immer für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig erledigt."
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