BGH - Urteil vom 03.12.2010
V ZR 200/09
Normen:
AGB-Banken Nr. 2 Abs. 1 ; AGBG § 5; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 399; BGB § 1192 Abs. 1 Buchst. a); EGBGB Art. 229 § 18 Abs. 2; ZPO § 767; ZPO § 768;
Fundstellen:
BKR 2011, 291
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 42/09
LG Dortmund, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 109/08

Geltung von Einwendungen und Einreden eines Grundstückseigentümers bzgl. einer Grundschuld nach ihrer Abtretung gegenüber dem neuen Grundschuldgläubiger; Folgerung eines dinglich wirkenden Abtretungsverbotes aus der Verschwiegenheitspflicht der Banken

BGH, Urteil vom 03.12.2010 - Aktenzeichen V ZR 200/09

DRsp Nr. 2011/1391

Geltung von Einwendungen und Einreden eines Grundstückseigentümers bzgl. einer Grundschuld nach ihrer Abtretung gegenüber dem neuen Grundschuldgläubiger; Folgerung eines dinglich wirkenden Abtretungsverbotes aus der Verschwiegenheitspflicht der Banken

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AGB-Banken Nr. 2 Abs. 1 ; AGBG § 5; AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 399; BGB § 1192 Abs. 1 Buchst. a); EGBGB Art. 229 § 18 Abs. 2; ZPO § 767; ZPO § 768;

Tatbestand

In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks der C. AG eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C. trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D. AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.