BGH - Beschluß vom 20.10.2005
I ZB 3/05
Normen:
ZPO § 705 § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 260
DNotZ 2006, 189
InVo 2006, 190
MDR 2006, 531
NJW-RR 2006, 645
NVwZ 2006, 1087
NotBZ 2006, 19
Rpfleger 2006, 130
WM 2006, 235
ZIV 2005, 623
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 13.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 54/04
AG Waren, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 M 86/04

Gerichtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung aus einem Erschließungsvertrag

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen I ZB 3/05

DRsp Nr. 2005/20792

Gerichtliche Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckung aus einem Erschließungsvertrag

»Hat sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterworfen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem Titel auch dann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist.«

Normenkette:

ZPO § 705 § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 4. Juli 1994 einen notariell beurkundeten Erschließungsvertrag, in dem der Schuldnerin als Erschließungsträgerin die Erschließung des in dem Vertrag bezeichneten Wohnbaugebietes übertragen wurde. Die Gläubigerin, eine Gemeinde, verpflichtete sich, die in dem Erschließungsgebiet liegenden Grundstücksflächen der Schuldnerin mit gesonderten notariellen Verträgen zu Eigentum zu übertragen. In Erfüllung des Erschließungsvertrags verkaufte die Gläubigerin der Schuldnerin mit notariellen Verträgen vom 24. Dezember 1994, vom 19. Juli 1995 und vom 13. Juni 1996 in dem Erschließungsgebiet gelegene Grundstücke. Die Schuldnerin unterwarf sich wegen ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden.