BGH - Beschluss vom 07.10.2010
V ZB 82/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 100;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 33
MDR 2011, 130
NJW-RR 2011, 421
WM 2011, 74
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 427/08
AG Essen, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 183 K 30/04

Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund der Geltendmachung der Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen V ZB 82/10

DRsp Nr. 2010/19616

Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund der Geltendmachung der Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Zwangsversteigerungsverfahren

Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, dass sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt wird, begründet - für sich genommen - keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 030/04) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 440.000 €.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 100;

Gründe

I.