OLG München - Endurteil vom 08.03.2017
3 U 3199/16
Normen:
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; StGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 293/14

Haftung des Geschäftsführers der Drittschuldnerin wegen Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung

OLG München, Endurteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 3 U 3199/16

DRsp Nr. 2018/11372

Haftung des Geschäftsführers der Drittschuldnerin wegen Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 4 O 293/14, vom 30.06.2016 aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu bezahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte die unter Ziffer II. bezeichnete Forderung auch wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.

IV.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung der Fa. AC A. GmbH (vormalige Beklagte zu 1) gemäß § 840 Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden zu ersetzen,

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

VI.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 20%, die Klägerin 80%.

VII. VIII.