I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2005 wurde die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 angeordnet. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.689,81 EUR und Säumniszuschläge seit Februar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.
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