BGH - Beschluß vom 22.11.2007
V ZB 64/07
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 262/07 (231) - 30.4.2007,
AG Haldensleben, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1/05

Haftung des Grundstücks für öffentliche Abgaben

BGH, Beschluß vom 22.11.2007 - Aktenzeichen V ZB 64/07

DRsp Nr. 2007/23552

Haftung des Grundstücks für öffentliche Abgaben

Die dingliche Haftung eines Grundstücks für Abgaben nach dem KAG setzt voraus, dass eine materiell-rechtlich wirksame Rechtsgrundlage, nämlich eine Abgabensatzung besteht. Erweist sich diese als unwirksam und wird sie durch eine spätere Satzung ersetzt, die gleichzeitig rückwirkend die Fortgeltung erlassener Bescheide anordnet, so ist gleichwohl für die Frist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auf das Inkrafttreten der Satzung abzustellen.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2005 wurde die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 angeordnet. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.689,81 EUR und Säumniszuschläge seit Februar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.