OLG Hamm - Beschluss vom 24.11.2003
15 W 342/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZVG § 155 Abs. 1 ; ZVG § 161 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 180
Rpfleger 2004, 369
ZInsO 2004, 277
ZMR 2004, 456
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 87/03
AG Paderborn - 52 II 26/02 WEG,

Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen 15 W 342/03

DRsp Nr. 2004/2597

Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche

»1. Die Haftung des Zwangsverwalters für die während der Beschlagnahme fällig werdenden Wohngeldansprüche (§§ 16 Abs. 2 WEG, 155 Abs. 1 ZVG) erstreckt sich auch auf die von ihm anteilig zu tragende Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters. 2. Die Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche nach § 155 Abs. 1 ZVG wird nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG beschränkt, die sich nur auf die Erlösverteilung bezieht. 3. Die Haftung des Zwangsverwalters für Wohngeldansprüche wird nicht dadurch berührt, daß er nicht in der Lage ist, diese vollständig aus den Nutzungen des Objekts zu erwirtschaften. In einem solchen Fall ist ggf. nach § 161 Abs. 3 ZVG zu verfahren.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; ZVG § 155 Abs. 1 ; ZVG § 161 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.