BGH - Urteil vom 22.11.1988
VI ZR 226/87
Normen:
ZPO §§ 23, 187, 212a, 563 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 187 Satz 1 Zustellungsmängel 2
BGHR ZPO § 187 Satz 1 Zustellungsmängel 3
BGHR ZPO § 212a, Empfangsbereitschaft 1
BGHR ZPO § 23 Vermögen 2
BGHR ZPO vor § 12 Zuständigkeit, internationale 3
DAR 1989, 103
DRsp IV(412)205b-e
MDR 1989, 345
VersR 1989, 168
WM 1989, 238
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des Vermögens

BGH, Urteil vom 22.11.1988 - Aktenzeichen VI ZR 226/87

DRsp Nr. 1992/2215

Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des Vermögens

a) Nach § 187 Satz 1 ZPO können Mängel einer Zustellung durch die Post auch dann als geheilt angesehen werden, wenn das zuzustellende Schriftstück in den Besitz des Rechtsanwaltes des Zustellungsempfängers gelangt ist, der Rechtsanwalt aber erst später Zustellungsvollmacht erhält, sofern er das Schriftstück im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch im Besitz hat. b) Der Mangel des Empfangswillens des Rechtsanwaltes bei einer Zustellung nach § 212a ZPO kann nach § 187 ZPO nicht geheilt werden. c) Zur internationalen Zuständigkeit im Gerichtsstand des Vermögens.«

Normenkette:

ZPO §§ 23, 187, 212a, 563 ;

Tatbestand:

Die in Irland ansässige Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28. Januar 1983 auf einer gemeinsamen Pkw-Fahrt in der libyschen Wüste ereignet hat.

Der Beklagte hält sich seit dem 10. Dezember 1985 überwiegend in Jeddah (Saudi-Arabien) auf. Er ist dort bei einem arabischen Unternehmen beschäftigt und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 5 Jahre. Seine Eltern wohnen in St. (Landgerichtsbezirk Kiel). Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte bei seinen Eltern einen weiteren Wohnsitz unterhält.