OLG Köln - Urteil vom 07.12.1993
22 U 31/93
Normen:
BGB § 675 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 46

Hinweispflicht auf Verjährung einer durch Bürgschaft gesicherten Forderung - Rechtsanwalt, Hinweispflicht, Verjährung, Sekundäranspruch

OLG Köln, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 22 U 31/93

DRsp Nr. 1994/2044

Hinweispflicht auf Verjährung einer durch Bürgschaft gesicherten Forderung - Rechtsanwalt, Hinweispflicht, Verjährung, Sekundäranspruch

1. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er bei Verfolgung von Ansprüchen gegen den Bürgen den Gläubiger nicht darauf hinweist, daß mit einer Verjährung des Hauptanspruchs auch der Anspruch gegen den Bürgen nicht mehr durchsetzbar ist.2. Dem Bürgen, der zur Zahlung der Bürgschaftsforderung rechtskräftig verurteilt ist, ist die Einrede der Verjährung wegen § 767 Abs. Abs. 2 ZPO versagt, wenn er diese noch im Revisionsverfahren mit Erfolg hätte erheben können.3. Ein Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten auf einen Ersatzanspruch (Primäranspruch) gegen sich selbst und die für diesen Anspruch geltende Verjährung hinzuweisen. Die Verjährung des durch eine Verletzung dieser Pflicht entstandenen (Sekundär-)Anspruches beginnt mit dem Eintritt des Primäranspruches.

Normenkette:

BGB § 675 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand: