OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.12.2008
7 W 79/08
Normen:
ZPO § 5; ZPO § 850f Abs. 2; GKG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 654
NJW-RR 2009, 708
OLGReport-Stuttgart 2009, 266
RVGreport 2009, 117
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 17/08

Höhe des Streitwerts bei Verbindung eines Leistungsantrags mit einem Antrag auf Feststellung der Haftung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 7 W 79/08

DRsp Nr. 2009/24895

Höhe des Streitwerts bei Verbindung eines Leistungsantrags mit einem Antrag auf Feststellung der Haftung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Der mit einem Leistungsantrag verbundene zusätzliche Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist, erhöht den Streitwert regelmäßig nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Ulm vom 15.09.2008 (2 O 17/08) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 5; ZPO § 850f Abs. 2; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.