Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.
Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage gegen die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde mit dem Ziel, diese für unzulässig zu erklären.
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