LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2013
9 Sa 1372/11
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 3 Ca 360/10 - 20.04.2011,

Indiziennachweis bei Drittschuldnerklage aus verschleiertem ArbeitseinkommenGeldwerter Vorteil und fiktives ArbeitseinkommenUnterhaltsberechtigter und pfändbares ArbeitseinkommenPfändung und Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 1372/11

DRsp Nr. 2014/2657

Indiziennachweis bei Drittschuldnerklage aus verschleiertem Arbeitseinkommen Geldwerter Vorteil und fiktives Arbeitseinkommen Unterhaltsberechtigter und pfändbares Arbeitseinkommen Pfändung und Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung

1. Bei einer Drittschuldnerklage aus verschleiertem Arbeitseinkommen nach § 850 h Abs. 2 ZPO hat zwar der Gläubiger die Beweislast für die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Vergütungshöhe, es reicht jedoch der Nachweis von Indizien. 2. Ein geldwerter Vorteil wie die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nur bei der Berechnung des pfändbaren realen Arbeitseinkommens, nicht bei der Ermittlung des höheren fiktiven Arbeitseinkommens zusätzlich zu berücksichtigen. 3. Ein Unterhaltsberechtigter scheidet bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens erst ab Zustellung des entspr. Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 850 d ZPO aus, es sei denn, der Beschluss legt sich selbst rückwirkende Kraft bei. 4. Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung können bis zum Höchstbetrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. April 2011 - 3 Ca 360/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.