OLG Köln - Beschluss vom 25.03.2008
2 W 16/08
Normen:
ZPO § 567 § 750 § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 644
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 248/04

Inhaltlich unbestimmte Entscheidungsformel eines Vollstreckungstitels bei Verwendung eines Textsystems

OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 2 W 16/08

DRsp Nr. 2008/14008

Inhaltlich unbestimmte Entscheidungsformel eines Vollstreckungstitels bei Verwendung eines Textsystems

»1. Wird in der Entscheidungsformel eines Vollstreckungstitels die Partei, die von der Entscheidung betroffen ist, - wie üblich - nur mit ihrer Parteirolle bezeichnet, so dass sich der Inhalt der gerichtlichen Anordnung erst aus dem Zusammenwirken von Rubrum und Tenor ergibt, so muss sich die für die in der Entscheidungsformel gewählte Bezeichnung der Partei auch im Rubrum wiederfinden; andernfalls ist die Anordnung der Entscheidungsformel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. 2. Genügen die Textvorschläge eines dem Richter von der Justizverwaltung für seine Arbeit zur Verfügung gestellten Textsystems nicht den gesetzlichen Anforderungen (hier: an die inhaltliche Bestimmtheit einer richterlichen Entscheidung), so muss der Richter bei der Abfassung seiner Entscheidung den im Programm vorgehaltenen Text entsprechend den Anforderungen des Gesetzes abändern oder auf die Verwendung des Programms verzichten.«

Normenkette:

ZPO § 567 § 750 § 888 Abs. 1 ;

Gründe: