OLG Köln - Beschluß vom 08.11.1993
27 W 20/93
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)276Nr. 6
MDR 1994, 406
OLGReport-Köln 1994, 42

Kein Einsatz von Schmerzensgeld für Kosten der Prozeßführung - Prozeßkostenhilfe, Sparguthaben, Schmerzensgeld

OLG Köln, Beschluß vom 08.11.1993 - Aktenzeichen 27 W 20/93

DRsp Nr. 1994/2063

Kein Einsatz von Schmerzensgeld für Kosten der Prozeßführung - Prozeßkostenhilfe, Sparguthaben, Schmerzensgeld

Schmerzensgeld von 30000,00 DM ist nicht für die weitere Prozeßführung über materiellen Schadensersatz einzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit einen vorläufigen Teilerfolg, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist.