OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2008
I-24 U 74/08
Normen:
ZPO § 708 Nr. 7 ; ZPO § 718 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1029
OLGReport-Düsseldorf 2008, 743
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 343/06

Keine Anwendung von § 708 Nr.7 ZPO in Pachtsachen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen I-24 U 74/08

DRsp Nr. 2008/15427

Keine Anwendung von § 708 Nr.7 ZPO in Pachtsachen

§ 708 Nr. 7 ZPO ist auf vorläufig vollstreckbare Urteile in Pachtsachen nicht anzuwenden (hier Räumung eines Golfplatzes).

Normenkette:

ZPO § 708 Nr. 7 ; ZPO § 718 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat das angefochtene Räumungsurteil betreffend den gepachteten Golfplatz für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten (Pächterin) gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte, die am 30. April 2008 die Pachtsache geräumt und an die Klägerin (Verpächterin) zurückgegeben hat, vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil hätte nur gegen eine von der Klägerin zu leistende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und es nur gegen eine von der Klägerin zu leistende Sicherheit in Höhe von 250.000 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

hilfsweise festzustellen, dass der Vorabstreit über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil (auch) zum Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit und beantragt,