I.
Das Landgericht hat das angefochtene Räumungsurteil betreffend den gepachteten Golfplatz für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Beklagten (Pächterin) gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte, die am 30. April 2008 die Pachtsache geräumt und an die Klägerin (Verpächterin) zurückgegeben hat, vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil hätte nur gegen eine von der Klägerin zu leistende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und es nur gegen eine von der Klägerin zu leistende Sicherheit in Höhe von 250.000 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass der Vorabstreit über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils in der Hauptsache erledigt ist.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil (auch) zum Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit und beantragt,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|