OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2008
I-1 U 115/07
Normen:
ZPO § 935 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.04.2007

Keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs durch eine Weiterbenutzung eines Kfz durch den Käufer nach Rücktritt des Verkäufer vom Kaufvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen I-1 U 115/07

DRsp Nr. 2008/12491

Keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs durch eine Weiterbenutzung eines Kfz durch den Käufer nach Rücktritt des Verkäufer vom Kaufvertrag

Nach einem wirksamen Rücktritt des Verkäufers (hier: des Autohauses) vom Kaufvertrag bezüglich eines Kfz wird durch eine (normale) Weiterbenutzung des Kfz durch den Käufer der Herausgabeanspruch weder vereitelt noch wesentlich erschwert; auch die mit der Weiterbenutzung einhergehende Wertminderung bedingt keine wesentliche Erschwerung der Realisierung des Herausgabetitels. Die infolge der Weiternutzung entstehende Wertminderung ist ein Nachteil, der gegebenenfalls gesondert auszugleichen ist.

Normenkette:

ZPO § 935 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

I.

Die einseitige Erledigungserklärung des klagenden Autohauses beinhaltet den Antrag auf Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage wegen der zwischenzeitlichen Herausgabe des Fahrzeuges unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH NJW 1989, 2885; 1990, 3147). Die erhobene Verfügungsklage war jedoch unbegründet, weil kein Verfügungsgrund für die vorläufige Sicherstellung des Kraftfahrzeuges bestand. Daher war die (Feststellungs-)Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Im Einzelnen ist hierzu noch Folgendes auszuführen: