LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.05.2008
9 Ta 62/08
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 § 887 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 496
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1718/06

Keine Zwangsvollstreckung aus unbestimmtem Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 62/08

DRsp Nr. 2008/14897

Keine Zwangsvollstreckung aus unbestimmtem Vergleich

Die vergleichsweise Vereinbarung: "Der Beklagte verpflichtet sich, die Gehaltsabrechnungen der Klägerin ab dem 01.08.2006 zu korrigieren und den dort ausgewiesenen Sachbezug von monatlich 346,80 EUR an die Klägerin zu erstatten" hat keinen hinreichend bestimmten (einer Vollstreckung zugänglichen) Inhalt, da nicht ersichtlich ist, welche genaue Korrektur in Bezug auf die Gehaltsabrechnungen ab dem 01.08.2006 vorzunehmen ist.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 § 887 ;

Gründe:

I. Das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Klageverfahren endete durch im Sinne des § 278 Abs. 6 ZPO durch das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.09.2007 festgestellten Vergleich. Ziffer 4) des von den Parteien vorgeschlagenen und sodann festgestellten Vergleichs lautet:

"4.

Der Beklagte verpflichtet sich, die Gehaltsabrechnungen der Klägerin ab dem 01.08.2006 zu korrigieren und den dort ausgewiesenen Sachbezug von monatlich 346,80 EUR an die Klägerin zu erstatten."

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 beantragte die Klägerin (Gläubigerin):