Die Parteien streiten nach Erledigung der ursprünglich erhobenen Zeugnisklage noch darüber, ob der Widerkläger/Beklagte von dem Widerbeklagten/Kläger die Rückzahlung von 44.546,00 DM sowie die Einwilligung in die Auszahlung eines beim Amtsgericht hinterlegten Betrags von 685,29 DM verlangen kann.
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