Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage
KG, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 4 W 89/01
DRsp Nr. 2005/7124
Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage
Auch wenn der Vollstreckungsgläubiger und Beklagte der Vollstreckungsgegenklage den Klageanspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, kommt eine Kostenentscheidung nach § 93ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsgegenklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbegründet war, weil dem Vollstreckungstitel zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung zugrunde lag.
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