KG - Beschluss vom 12.10.2001
4 W 89/01
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 § 93 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 48
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 392/00

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

KG, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 4 W 89/01

DRsp Nr. 2005/7124

Kostenentscheidung nach Anerkenntnis im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

Auch wenn der Vollstreckungsgläubiger und Beklagte der Vollstreckungsgegenklage den Klageanspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, kommt eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nur in Betracht, wenn die Vollstreckungsgegenklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbegründet war, weil dem Vollstreckungstitel zu diesem Zeitpunkt noch eine Forderung zugrunde lag.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1 § 93 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 392/00
Fundstellen
KGReport-Berlin 2002, 48