BGH - Urteil vom 25.05.1988
VIII ZR 148/87
Normen:
ZPO § 515 Abs. 3, § 98, § 829, § 835 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 515 Abs. 3 Kostentragung 1
BGHR ZPO § 515 Berufungsrücknahme 1
BGHR ZPO § 829 Abs. 1 Verfügungsverbot 1
BGHR ZPO § 835 Abs. 1 Überweisung 1
BGHR ZPO § 98 Kostenaufhebung 1
MDR 1988, 1053
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während des Berufungsverfahrens

BGH, Urteil vom 25.05.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 148/87

DRsp Nr. 1996/5877

Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während des Berufungsverfahrens

»1. Zur Kostentragung für das Berufungsverfahren, wenn aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Vereinbarung über die Kosten enthält, die Berufung zurückgenommen oder wegen der Verpflichtung zur Rücknahme als unzulässig verworfen wird. Wird die eingeklagte Forderung erst während des Rechtsstreits von einem Gläubiger des Klägers gepfändet, so ist der Kläger nicht gehindert, sich gegenüber dem beklagten Drittschuldner zu verpflichten, seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil zurückzunehmen.«

Normenkette:

ZPO § 515 Abs. 3, § 98, § 829, § 835 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verkaufte ihr Textileinzelhandelsgeschäft nach Verhandlungen, die sie von ihrem Ehemann hatte führen lassen, mit privatschriftlichem Vertrag vom 1. März 1983 zum Preis von "pauschal DM 150.000 zuzüglich 13 % MwSt" an den Kläger. Der Wert setzt sich nach § 3 Abs. 2 des Vertrags "aus dem Waren-Inventurwert 31.12.82 und dem Geschäftswert zusammen". Der Kläger hat das Geschäft übernommen, es zumindest bis in den Sommer 1983 fortgeführt und am 21. März 1983 DM 150.000 an die Beklagte gezahlt.