Die Beklagte verkaufte ihr Textileinzelhandelsgeschäft nach Verhandlungen, die sie von ihrem Ehemann hatte führen lassen, mit privatschriftlichem Vertrag vom 1. März 1983 zum Preis von "pauschal DM 150.000 zuzüglich 13 % MwSt" an den Kläger. Der Wert setzt sich nach § 3 Abs. 2 des Vertrags "aus dem Waren-Inventurwert 31.12.82 und dem Geschäftswert zusammen". Der Kläger hat das Geschäft übernommen, es zumindest bis in den Sommer 1983 fortgeführt und am 21. März 1983 DM 150.000 an die Beklagte gezahlt.
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