LAG Hamburg - Beschluß vom 07.09.1993
7 Ta 7/93
Normen:
BGB § 630 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
NZA 1994, 890
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 520/92

LAG Hamburg - Beschluß vom 07.09.1993 (7 Ta 7/93) - DRsp Nr. 1999/8250

LAG Hamburg, Beschluß vom 07.09.1993 - Aktenzeichen 7 Ta 7/93

DRsp Nr. 1999/8250

Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.

Normenkette:

BGB § 630 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

Die Klägerin ist am 28. Mai 1952 geboren und war Arbeitnehmerin der Beklagten. Am 24. März 1993 schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich, dessen Ziffer 4 lautet: Die Beklagte verpflichtet sich weiter, der Klägerin folgendes Zeugnis zu erteilen:

... war in der Zeit vom 01. Dezember 1991 bis zum 31. Dezember 1992 in unserem Hause als Sachbearbeiterin in der Grundstücksabteilung tätig.

Zu ihren Hauptaufgaben gehörten

- Überwachung von Pachtverträgen und von Vertragsvereinbarungen

- Erstellung/Überprüfung von Pachtanpassungen

- termingerechter Anweisung und Überwachung der Pachtzahlungen und Pachtabrechnungen

Erledigung des gesamten Schriftverkehrs

- Vergabe und Überprüfung von Reparaturaufträgen

- Zusammenarbeit mit dem Außendienst.

F. hat die an sie gestellten Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. Aufgrund einer innerbetrieblichen Umstrukturierung mußten wir uns zum 31. Dezember 1992 von Frau ... trennen.

Wir wünschen ihr für ihren weiteren Lebensweg alles Gute.