LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.12.2009
5 Sa 156/09
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 377/04

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.12.2009 (5 Sa 156/09) - DRsp Nr. 2010/13734

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 156/09

DRsp Nr. 2010/13734

1. Entsteht zwischen den Parteien eines Rechtsstreits Streit darüber, ob der Rechtsstreit durch einen verfahrensbeendeten Vergleich seine Erledigung gefunden hat, ist der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen. Hat sich der Rechtsstreit durch den streitigen Vergleich erledigt, ist die Klage zwar zulässig jedoch unbegründet, da die streitigen Ansprüche durch den Vergleich von den Parteien als untergegangen bzw. erfüllt angesehen werden. 2. Kündigt der Arbeitnehmer ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung das Arbeitsverhältnis, so folgt allein aus diesem Umstand noch nicht, dass er zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dem Arbeitnehmer in Folge der nicht wirksamen Kündigung entstanden ist. Der Arbeitgeber kann wegen einer ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochenen Kündigung allenfalls dann zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn sich bereits bei Ausspruch der Kündigung dem Arbeitgeber die Einsicht aufdrängen musste, dass die Kündigung im Falle ihrer gerichtlichen Überprüfung keinen Bestand haben könne. Denn nur in einem solchen Falle liegt im Ausspruch der unwirksamen Kündigung gleichzeitig eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.