Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die Beklagte aus zwei im Jahre 1986 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. Einer dieser Verträge habe zum 1. Juli 2004 das Ende der vereinbarten Laufzeit erreicht; der andere Vertrag sei mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gekündigt worden. Die Beklagte meint, die Verträge seien aufgrund einer bereits Ende des Jahres 2000 unter Vorlage der Versicherungsscheine eingegangenen Kündigung und anschließender Auszahlung des Rückkaufswerts beendet worden.
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