BGH - Urteil vom 20.05.2009
IV ZR 16/08
Normen:
BGB § 808 Abs. 1; ALB 86 § 9 Abs. 1; ALB 94 § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 975
DAR 2009, 461
DB 2009, 1704
MDR 2009, 1108
NJW-RR 2009, 1327
VersR 2009, 1061
WM 2009, 1458
zfs 2009, 572
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 224/06
LG Hamburg, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 324/04

Leistung eines Versicherungsträgers mit befreiender Wirkung bei gleichzeitiger Vorlage der Kündigung eines Versicherungsvertrages und des Originalversicherungsscheins trotz gefälschter Unterschrift

BGH, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen IV ZR 16/08

DRsp Nr. 2009/15262

Leistung eines Versicherungsträgers mit befreiender Wirkung bei gleichzeitiger Vorlage der Kündigung eines Versicherungsvertrages und des Originalversicherungsscheins trotz gefälschter Unterschrift

Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - gefälscht war.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 808 Abs. 1; ALB 86 § 9 Abs. 1; ALB 94 § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus zwei im Jahre 1986 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. Einer dieser Verträge habe zum 1. Juli 2004 das Ende der vereinbarten Laufzeit erreicht; der andere Vertrag sei mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gekündigt worden. Die Beklagte meint, die Verträge seien aufgrund einer bereits Ende des Jahres 2000 unter Vorlage der Versicherungsscheine eingegangenen Kündigung und anschließender Auszahlung des Rückkaufswerts beendet worden.