LG Aschaffenburg - Beschluß vom 02.12.1992
4 T 176/92
Normen:
ZPO § 807 Abs. 1 Satz 1,§§ 901, § 908 ;
Fundstellen:
DGVZ 1993, 76

LG Aschaffenburg - Beschluß vom 02.12.1992 (4 T 176/92) - DRsp Nr. 1998/11630

LG Aschaffenburg, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 4 T 176/92

DRsp Nr. 1998/11630

1. Bei Antragstellung nach § 807 Abs. 1 Satz 1 hat der Gläubiger einen Unpfändbarkeitsnachweis zu erbringen; andernfalls muß er glaubhaft machen, daß er durch eine Pfändung keine volle Befriedigung erlangen kann. 2. Zur Glaubhaftmachung reicht eine vier Monate alte Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus einer Parallelsache nicht aus; wenn aus diesem Vollstreckungsprotokoll hervorgeht, daß die Schuld schon am nächsten Tag bezahlt wurde, obwohl sie wesentlich höher war, als die nun zu vollstreckende Forderung.

Normenkette:

ZPO § 807 Abs. 1 Satz 1,§§ 901, § 908 ;
Fundstellen
DGVZ 1993, 76