LG Aschaffenburg - Beschluß vom 02.12.1992 (4 T 176/92) - DRsp Nr. 1998/11630
LG Aschaffenburg, Beschluß vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 4 T 176/92
DRsp Nr. 1998/11630
1. Bei Antragstellung nach § 807 Abs. 1 Satz 1 hat der Gläubiger einen Unpfändbarkeitsnachweis zu erbringen; andernfalls muß er glaubhaft machen, daß er durch eine Pfändung keine volle Befriedigung erlangen kann. 2. Zur Glaubhaftmachung reicht eine vier Monate alte Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus einer Parallelsache nicht aus; wenn aus diesem Vollstreckungsprotokoll hervorgeht, daß die Schuld schon am nächsten Tag bezahlt wurde, obwohl sie wesentlich höher war, als die nun zu vollstreckende Forderung.
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