LG Aurich - 10.11.1987 (3 T 263/87) - DRsp Nr. 1996/18613
LG Aurich, vom 10.11.1987 - Aktenzeichen 3 T 263/87
DRsp Nr. 1996/18613
Auch im Verwaltungszwangsverfahren ist der Dienststempel der Vollstreckungsklausel original beizudrücken; ein vorgedruckter Stempelabdruck genügt nicht.
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