LG Baden-Baden - Beschluß vom 15.04.1992 (1 T 29/92) - DRsp Nr. 1995/6505
LG Baden-Baden, Beschluß vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 1 T 29/92
DRsp Nr. 1995/6505
»1. Bei der Räumungszwangsvollstreckung (hier: gem. § 93ZVG) umfaßt die Klausel auch die Räumung der Familienangehörigen oder des Lebensgefährten des Schuldners, soweit diese den Wohnsitz des Schuldners teilen und nicht ein offensichtlich eigenständiges wirksames Besitzrecht am Grundstück haben.2. Bedarf die Prüfung eines Besitzrechtes einer eingehenden materiell-rechtlichen Prüfung, so ist der Angehörige/Lebensgefährte des Schuldners auf die Drittwiderspruchsklage zu verweisen.«
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