LG Dresden - Urteil vom 03.12.1993
10 O 2597/93
Normen:
GesO § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 10 ; KO §§ 30, 31, 55 ;
Fundstellen:
KTS 1994, 344
WM 1994, 476

LG Dresden - Urteil vom 03.12.1993 (10 O 2597/93) - DRsp Nr. 1998/5499

LG Dresden, Urteil vom 03.12.1993 - Aktenzeichen 10 O 2597/93

DRsp Nr. 1998/5499

Eine Bank ist durch ein Veräußerungsverbot im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht gehindert, für die Gesamtvollstreckungsschuldnerin durch Überweisung eingehender Gelder deren - mit einem Negativsaldo behafteten - Konto gutzuschreiben. Für eine Konkursanfechtung ist insoweit keine Anspruchsgrundlage gegeben.

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 10 ; KO §§ 30, 31, 55 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 12.01.1993 zum Sequestor über das Vermögen der bestellt. Hiervon wurde die Beklagte am 13.01.1993 per Fax unterrichtet.

Zu diesem Zeitpunkt wies das Girokonto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten einen Negativsaldo von DM 76.548,99 auf. Die Beklagte kündigte das Girokonto zum 14.01.1993 und stellte den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Betrag von DM 72.278,12 zur Rückzahlung fällig.

Der Kläger erbat daraufhin die Auszahlung sämtlicher Geldeingänge zugunsten der Gemeinschuldnerin ab 14.01.1993.

Am 03.03.1993 zeigte der Kläger der Beklagten an, daß er am 01.03.1993 zum Verwalter im Sinne von § 8 Gesamtvollstreckungsordnung bestellt worden ist. Zugleich forderte der Kläger Auskunft über sämtliche Geldeingänge, die zugunsten der Gemeinschuldnerin nach dem 13.01.1993 eingegangen waren und reklamierte die sofortige Auszahlung dieser Gutschriften bis spätestens 12.03.1993.