Der Kläger wurde am 12.01.1993 zum Sequestor über das Vermögen der bestellt. Hiervon wurde die Beklagte am 13.01.1993 per Fax unterrichtet.
Zu diesem Zeitpunkt wies das Girokonto der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten einen Negativsaldo von DM 76.548,99 auf. Die Beklagte kündigte das Girokonto zum 14.01.1993 und stellte den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Betrag von DM 72.278,12 zur Rückzahlung fällig.
Der Kläger erbat daraufhin die Auszahlung sämtlicher Geldeingänge zugunsten der Gemeinschuldnerin ab 14.01.1993.
Am 03.03.1993 zeigte der Kläger der Beklagten an, daß er am 01.03.1993 zum Verwalter im Sinne von § 8 Gesamtvollstreckungsordnung bestellt worden ist. Zugleich forderte der Kläger Auskunft über sämtliche Geldeingänge, die zugunsten der Gemeinschuldnerin nach dem 13.01.1993 eingegangen waren und reklamierte die sofortige Auszahlung dieser Gutschriften bis spätestens 12.03.1993.
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