LG Frankfurt/Main vom 17.12.1987
2/9 T 976/87
Normen:
BGB § 854 Abs.1; ZPO §§ 808, 809;
Fundstellen:
DRsp IV(424)131c-d
MDR 1988, 504

LG Frankfurt/Main - 17.12.1987 (2/9 T 976/87) - DRsp Nr. 1992/11063

LG Frankfurt/Main, vom 17.12.1987 - Aktenzeichen 2/9 T 976/87

DRsp Nr. 1992/11063

c-d. Gewahrsamsbegriff im Vollstreckungsrecht (d) für ein in einer gemieteten Garage abgestelltes, mit einem Vermieterpfandrecht belastetes Kraftfahrzeug.

Normenkette:

BGB § 854 Abs.1; ZPO §§ 808, 809;

Die Gläubigerin ließ einen auf einem Stellplatz in einer der AntrSt. gehörenden Tiefgarage abgestellten Pkw pfänden und abschleppen. Der Stellplatz war einer KG als Mieterin im Hause der AntrSt. mitvermietet worden. Persönlich haftender Gesellschafter der KG ist der Schuldner. Die AntrSt. wendet sich gegen die Pfändung mit der Begründung, der Pkw gehöre nicht dem Schuldner sondern der KG; ihr stehe am Pkw ein Vermieterpfandrecht zu; sie habe die Mieträume sowie den Pkw nebst Fahrzeugpapieren und -schlüssel in Besitz genommen und widerspreche als Gewahrsamsinhaberin der Pfändung.