Die Gläubigerin ließ einen auf einem Stellplatz in einer der AntrSt. gehörenden Tiefgarage abgestellten Pkw pfänden und abschleppen. Der Stellplatz war einer KG als Mieterin im Hause der AntrSt. mitvermietet worden. Persönlich haftender Gesellschafter der KG ist der Schuldner. Die AntrSt. wendet sich gegen die Pfändung mit der Begründung, der Pkw gehöre nicht dem Schuldner sondern der KG; ihr stehe am Pkw ein Vermieterpfandrecht zu; sie habe die Mieträume sowie den Pkw nebst Fahrzeugpapieren und -schlüssel in Besitz genommen und widerspreche als Gewahrsamsinhaberin der Pfändung.
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