»... Zwar ist vorliegend im bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots die von der Stadt angemeldete [nicht fällige] Grundsteuer in Höhe eines Teilbetrags von 151,34 DM nicht berücksichtigt worden, was einen [Zuschlags-]Versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG darstellen könnte .. . Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine unrichtige Berechnung des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots steht dann einer Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Betroffenen durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird (§ 84 Abs. 1 ZVG); das ist hier der Fall. Nach Auffassung der Kammer muß im vorl. Fall mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß auch die Aufnahme dieses Betrages von 151,34 DM in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots zu keinem anderen Meistgebot [in Höhe von 124 500,Ä DM bei einem geringsten Bargebot von 3 475,67 DM] geführt hätte, so daß es hier an einer Kausalität zwischen dem Fehler bei der Berechnung des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots und dem erfolgten Zuschlag fehlt. ...«
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|