LG Frankfurt/Main vom 27.06.1988
2/9 T 663/88
Normen:
ZVG § 83 Nr.1, § 84 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(436)89c
NJW-RR 1988, 1276
Rpfleger 1988, 494

LG Frankfurt/Main - 27.06.1988 (2/9 T 663/88) - DRsp Nr. 1992/11060

LG Frankfurt/Main, vom 27.06.1988 - Aktenzeichen 2/9 T 663/88

DRsp Nr. 1992/11060

c. Gerechtfertigte Zuschlagserteilung trotz fehlerhafter Berechnung des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots, sofern auch bei richtiger Berechnung kein höheres Meistgebot abgegeben worden wäre.

Normenkette:

ZVG § 83 Nr.1, § 84 Abs.1;

»... Zwar ist vorliegend im bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots die von der Stadt angemeldete [nicht fällige] Grundsteuer in Höhe eines Teilbetrags von 151,34 DM nicht berücksichtigt worden, was einen [Zuschlags-]Versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG darstellen könnte .. . Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn eine unrichtige Berechnung des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots steht dann einer Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Betroffenen durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird (§ 84 Abs. 1 ZVG); das ist hier der Fall. Nach Auffassung der Kammer muß im vorl. Fall mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß auch die Aufnahme dieses Betrages von 151,34 DM in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots zu keinem anderen Meistgebot [in Höhe von 124 500,Ä DM bei einem geringsten Bargebot von 3 475,67 DM] geführt hätte, so daß es hier an einer Kausalität zwischen dem Fehler bei der Berechnung des bar zu zahlenden Teils des geringsten Gebots und dem erfolgten Zuschlag fehlt. ...«

Fundstellen
DRsp IV(436)89c
NJW-RR 1988, 1276
Rpfleger 1988, 494