LG Freiburg - Beschluß vom 10.02.1993 (7 T 3/93) - DRsp Nr. 1996/20009
LG Freiburg, Beschluß vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 7 T 3/93
DRsp Nr. 1996/20009
Die Verlängerung einer vereinbarten Räumungsfrist nach § 794a Abs. 2ZPO ist in der Regel nur dann zu bewilligen, wenn nach Abschluß des Vergleichs eintretende Gründe dies rechtfertigen, die beim Vergleichsabschluß nicht absehbar waren (ständige Rechtsprechung der Kammer).
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