»Die Schuldner sind je zu einem Drittel Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundstücke haben sie zu einem Kaufpreis von 107 500 DM erworben. Sie haben zugunsten der Kreditkasse eine brieflose Grundschuld von 107 000 DM bestellt und die Eintragung dieser Grundschuld an erster Rangstelle bewilligt. Sie beantragten die Eintragung der Eigentumsumschreibung und der Grundschuld. Beiden Anträgen wurde am 15. 4. 1987 stattgegeben. Die Grundschuld erhielt antragsgemäß die erste Rangstelle.
Am 4. 9. 1987 beantragte das Finanzamt unter Vorlage von zwei Pfändungsverfügungen vom 6. 8. 1986, die den Schuldnern am 8. 8. 1986 zugestellt worden waren und mit denen der Anspruch der Schuldner aus dem Kaufvertrag auf Umschreibung des Eigentums für fällige Steuerschulden gepfändet wurde, die Eintragung von zwei Sicherungshypotheken in Höhe von 10 879 DM und 5 680 DM an erster Rangstelle vor der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld.
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