LG Fulda vom 22.12.1987
2 T 206/87
Normen:
BGB § 892 Abs.1 S.1; GBO § 16 Abs.2; ZPO § 848 Abs.2, 857 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(424)134b-c
Rpfleger 1988, 252

LG Fulda - 22.12.1987 (2 T 206/87) - DRsp Nr. 1992/11112

LG Fulda, vom 22.12.1987 - Aktenzeichen 2 T 206/87

DRsp Nr. 1992/11112

b-c. Grundsätzlicher Vorrang der Pfändungsgläubiger-Sicherungshypothek vor einer bereits vorher bewilligten und eingetragenen Grundschuld; (c) anders bei Bestellung der früheren Grundschuld aus Anlaß des Grunderwerbs, aber nicht lediglich zur Kaufpreisfinanzierung.

Normenkette:

BGB § 892 Abs.1 S.1; GBO § 16 Abs.2; ZPO § 848 Abs.2, 857 Abs.1;

»Die Schuldner sind je zu einem Drittel Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundstücke haben sie zu einem Kaufpreis von 107 500 DM erworben. Sie haben zugunsten der Kreditkasse eine brieflose Grundschuld von 107 000 DM bestellt und die Eintragung dieser Grundschuld an erster Rangstelle bewilligt. Sie beantragten die Eintragung der Eigentumsumschreibung und der Grundschuld. Beiden Anträgen wurde am 15. 4. 1987 stattgegeben. Die Grundschuld erhielt antragsgemäß die erste Rangstelle.

Am 4. 9. 1987 beantragte das Finanzamt unter Vorlage von zwei Pfändungsverfügungen vom 6. 8. 1986, die den Schuldnern am 8. 8. 1986 zugestellt worden waren und mit denen der Anspruch der Schuldner aus dem Kaufvertrag auf Umschreibung des Eigentums für fällige Steuerschulden gepfändet wurde, die Eintragung von zwei Sicherungshypotheken in Höhe von 10 879 DM und 5 680 DM an erster Rangstelle vor der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld.