LG Halle - Beschluß vom 18.12.1992
2 T 97/92
Normen:
GG Art. 10 ; GesO § 2 § 6 § 20 ; KO § 121 ;
Fundstellen:
KTS 1993, 218
RAnB 1993, 45
ZIP 1993, 152

LG Halle - Beschluß vom 18.12.1992 (2 T 97/92) - DRsp Nr. 1993/4246

LG Halle, Beschluß vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 2 T 97/92

DRsp Nr. 1993/4246

Die Anordnung einer - vom Sequester beantragten - Postsperre gegenüber dem Schuldner kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner selbst den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt hat, und wenn keine Anhaltspunkte für die Besorgnis verbotswidriger Verfügungen vorliegen.

Normenkette:

GG Art. 10 ; GesO § 2 § 6 § 20 ; KO § 121 ;

Sachverhalt:

Der Vorstand einer im Genossenschaftsregister Z. eingetragenen Produktionsgenossenschaft hat am 4.11.1992 Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mit der Begründung gestellt, daß sie wegen Zahlungsunfähigkeit ihre Zahlungen am 2.11.1992 eingestellt habe, da durch die laufende Geschäftstätigkeit dauernde Betriebsverluste erwirtschaftet würden.

Im Rahmen der Prüfung des Antrages und vor der Entscheidung über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung hat das AG mit Beschluß vom 3.11.1992 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger vorläufige Sicherungsmaßnahmen - Sequestration des Vermögens des Schuldners - angeordnet und den Sequester ermächtigt, Verfügungen im Zusammenhang mit der Verwahrung, Sicherung und Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin zu treffen und Verhandlungen mit den in § 4 Abs. 1 GesO genannten Stellen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zu führen.