»Die Gläubigerin ist der Auffassung, die Rechtspflegerin habe zu Unrecht den pfandfreien Betrag (erhöht); ohne jeden vernünftigen Grund habe der Schuldner nämlich seinen Wohnsitz von S nach Hamburg verlegt, obwohl er in S viel eher die Möglichkeit gehabt hätte, eine neue Stelle zu finden. Diese Rechtsauffassung zielt darauf ab, das jedem Deutschen zustehende Grundrecht der Freizügigkeit (Art.
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