LG Hamburg vom 14.09.1987
4 T 40/87
Normen:
GG Art. 11 ; ZPO § 850 d;
Fundstellen:
DRsp IV(424)136b
MDR 1988, 154

LG Hamburg - 14.09.1987 (4 T 40/87) - DRsp Nr. 1992/11148

LG Hamburg, vom 14.09.1987 - Aktenzeichen 4 T 40/87

DRsp Nr. 1992/11148

b. Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags nach Wohnsitzverlegung durch den Schuldner vom »flachen Land« in eine Großstadt.

Normenkette:

GG Art. 11 ; ZPO § 850 d;

»Die Gläubigerin ist der Auffassung, die Rechtspflegerin habe zu Unrecht den pfandfreien Betrag (erhöht); ohne jeden vernünftigen Grund habe der Schuldner nämlich seinen Wohnsitz von S nach Hamburg verlegt, obwohl er in S viel eher die Möglichkeit gehabt hätte, eine neue Stelle zu finden. Diese Rechtsauffassung zielt darauf ab, das jedem Deutschen zustehende Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) zu beschneiden. ... Wenn in der Zwangsvollstreckung dem Schuldner so viel zu belassen ist, als er für seinen notwendigen Unterhalt braucht, so kann dies deshalb nur dahin verstanden werden, daß das am Ort seiner Wahl für den Unterhalt Notwendige gemeint ist. Das Grundrecht der Freizügigkeit würde seines Sinnes beraubt, wenn man dem Bürger zwar den Wechsel in die Großstadt erlaubte, ihm gleichzeitig aber nur die Mittel beließe, die zur Deckung des notwendigen Unterhalts bei einem Leben auf dem Lande ausreichen.