LG Hamburg - Beschluß vom 30.12.1992 (316 T 100/92) - DRsp Nr. 1997/6664
LG Hamburg, Beschluß vom 30.12.1992 - Aktenzeichen 316 T 100/92
DRsp Nr. 1997/6664
Ist nach der Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäfts- und Wohnräume (Mischmietverhältnis), bei dem der gewerbliche Anteil überwiegt, der Mieter zur Räumung verurteilt worden, kann eine Räumungsfrist hinsichtlich des Wohnteils jedenfalls dann gewährt werden, wenn eine getrennte Herausgabe beider Teile möglich ist.
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