LG Hamburg - Urteil vom 03.12.1992 (334 S 88/92) - DRsp Nr. 1997/6665
LG Hamburg, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 334 S 88/92
DRsp Nr. 1997/6665
Bei der Anmietung von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts und zum Wohnen (Mischmietverhältnis) ist auch beim Überwiegen der zum Wohnen genutzten Fläche von einem einheitlichen Geschäftsraummietverhältnis auszugehen, wenn die Nutzung als Einzelhandelsgeschäft im Vordergrund steht; hinsichtlich der als Wohnung genutzten Räume kann dem Mieter im Falle der Räumungspflicht gemäß § 721ZPO eine Räumungsfrist gewährt werden.
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