LG Hamburg - Urteil vom 03.12.1992
334 S 88/92
Normen:
BGB § 535 Satz 1, § 556 Abs. 1, § 564 ; ZPO § 721 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 36

LG Hamburg - Urteil vom 03.12.1992 (334 S 88/92) - DRsp Nr. 1997/6665

LG Hamburg, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 334 S 88/92

DRsp Nr. 1997/6665

Bei der Anmietung von Räumlichkeiten zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts und zum Wohnen (Mischmietverhältnis) ist auch beim Überwiegen der zum Wohnen genutzten Fläche von einem einheitlichen Geschäftsraummietverhältnis auszugehen, wenn die Nutzung als Einzelhandelsgeschäft im Vordergrund steht; hinsichtlich der als Wohnung genutzten Räume kann dem Mieter im Falle der Räumungspflicht gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist gewährt werden.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1, § 556 Abs. 1, § 564 ; ZPO § 721 Abs. 1 ;
Fundstellen
WuM 1993, 36