LG Heilbronn - 07.12.1992 (1 b T 312/92) - DRsp Nr. 1997/2408
LG Heilbronn, vom 07.12.1992 - Aktenzeichen 1 b T 312/92
DRsp Nr. 1997/2408
Hat der Gläubiger bereits eine Forderung des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, so muß er zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nachweisen, daß eine alsbaldige Befriedigung durch die Pfändung dieser Forderung nicht möglich ist.
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